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Gemeinsam stiften

Gemeinsam stiften

Wer stiftet, kann Gutes tun. Erfahren Sie, wie sich die Stiftungen Ihrer Sparkasse engagieren – und wie Sie selbst zum Stifter werden können.

Fragen und Antworten

Spende, Stiftung - was ist der Unterschied?

Eine Spende erreicht den Empfänger einmalig und er kann sie nur ein Mal verwenden. Für ein Klettergerüst, Warnwesten, neue Turngeräte – je nachdem, was er gerade benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

Bei einer Stiftung bleibt das Geld dauerhaft erhalten. Das Geld wird angelegt und nur die Erträge werden gespendet. Eine Stiftung kann so langfristig Gutes tun.

1, 1000, 25.000 oder 100.000 Euro - wie viel Geld brauche ich, um Gutes zu tun?
Ab 1 Euro: Bereits ab 1 Euro können Sie die Stiftergemeinschaft durch eine Spende unterstützen.
Diese fließt direkt in aktuelle Projekte.
Ab 1.000 Euro: Ab 1.000 Euro können Sie zustiften. Dadurch erhöht sich das Grundstockvermögen
der Stiftergemeinschaft und Sie tun langfristig etwas für die Menschen in der Region.
Ab 25.000 Euro: Ab 25.000 Euro können Sie Ihren eigenen Stiftungsfonds errichten.
Dieser verfolgt einen gemeinnützigen Zweck, den Sie selbst bestimmen.
Das Vermögen des Stiftungsfonds bleibt dauerhaft erhalten –
die Erträge werden im Sinne des Stiftungszwecks gespendet.
Ab 100.000 Euro: Ab 100.000 Euro können Sie eine eigene unselbständige Stiftung gründen,
eine so genannte Treuhandstiftung. Dabei übertragen Sie der Stiftergemeinschaft
Vermögenswerte mit der Auflage, diese für Ihre festgelegten Zwecke zu verwenden.
Was kann ich alles mit meiner Stiftung fördern?

Als Stifter bestimmen Sie den Zweck, den Sie mit Ihrem anteiligen Stiftungsvermögen fördern möchten. Hierbei können Sie aus den gemeinnützigen Zwecken auswählen, die sich aus der Satzung der Stiftergemeinschaft ergeben. Nach der Abgabenordnung § 52 sind dies:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
2. die Förderung der Religion
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
5. die Förderung von Kunst und Kultur
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
14. die Förderung des Tierschutzes
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
20. die Förderung der Kriminalprävention
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

Wie kann ich einen Stiftungsfonds einrichten?

Einen Stiftungsfonds können wir einfach und schnell einrichten. Mit der Geschäftsführerin der Stiftergemeinschaft besprechen Sie die Eckpunkte für Ihren Fonds und halten diese in der sogenannten Stiftungsvereinbarung fest. Danach überweisen Sie das Kapital an die Stiftergemeinschaft. Fertig.

Bleibt mein Vermögen erhalten?

Selbstverständlich. Für Stiftungen gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie die Stiftungsmittel sparsam und wirtschaftlich verwalten und den Wert des Stiftungsvermögens erhalten müssen.

Welche Zwecke kann ich mit meinem Stiftungsfonds verfolgen?

In unserem Geschäftsgebiet gibt es viele Vereine und Institutionen, die sich über Hilfe aus Ihrem Stiftungsfonds freuen: Von Kindergärten und Schulen, über Kulturvereine bis hin zu Tierheimen. Sie entscheiden selbst, welche Einrichtungen Sie unterstützen möchten. Oder Sie geben nur einen bestimmten Zweck vor, zum Beispiel Jugendarbeit – dann entscheidet der Stiftungsvorstand, wohin die Gelder fließen.

Welchen Namen kann ich meiner Stiftung geben?

Den Namen Ihres Stiftungsfonds bestimmen Sie selbst. Ob das ihr eigener Name ist, der Ihrer Eltern, Kinder oder anderer Personen – das entscheiden allein Sie.

Wie oft höre ich von meiner Stiftungsverwaltung?

Ein Mal im Jahr informieren wir Sie über das Anlageergebnis und teilen Ihnen mit, welche Erträge zur Verfügung stehen

Kann ich meinen Stiftungszweck ändern und die Begünstigten wechseln?

Ja, es ist Ihre Stiftung und Sie bestimmen, wie Sie die Mittel verwenden möchten.

Welche steuerlichen Vorteile habe ich?

Die Steuerbegünstigung der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Rhein Neckar Nord ist anerkannt. Das bedeutet:

  • In der Einkommensteuererklärung können Sie Zuwendungen an Ihre Stiftung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen – in einem gewissen Rahmen. Zuwendungen in den Vermögensstock werden dabei steuerlich mehr gefördert als Spenden.
  • Zuwendungen in das Stiftungsvermögen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient.
  • Die Erträge aus der Vermögensanlage sind bei einer Stiftung von Steuern befreit.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort keine Steuerberatung ersetzt. Bitte klären Sie rechtliche und steuerrechtliche Fragen vorab mit Ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar.

Wie teilen sich die Aufgaben bei meiner Stiftung auf?

Sie als Stifter/-in …
 

  • entscheiden, dass Sie eine Stiftung gründen möchten
  • gründen Ihre Stiftung und legen den Stiftungszweck fest gemäß § 52 AO
  • bestimmen, welche gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen Sie unterstützen möchten
  • ändern den Stiftungszweck, sofern Sie das wünschen
  • vertreten Ihre Stiftung in der Öffentlichkeit – oder überlassen uns diese Aufgabe.

 

Wir als Stiftergemeinschaft …
 

  • überwachen die zweckgerechte Verwendung der Fördermittel beim Begünstigten
  • stellen Zuwendungsbestätigungen aus
  • prüfen die Rechnungslegung
  • prüfen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der geförderten Einrichtung
  • übernehmen die Öffentlichkeitsarbeit
  • legen das Vermögen an
  • kümmern uns um die Buchhaltung und den Jahresabschluss
  • klären Fragen mit dem Finanzamt
  • führen die Konten
  • beantworten Stifter- und Spenderanfragen
  • verwalten die Spenden
  • beobachten laufend die gesetzlichen Bestimmungen.
Wie kann ich spenden oder zustiften?

Unser Konto für Spenden und Zustiftungen:
 

Kontoinhaber: Stiftergemeinschaft der Sparkasse Rhein Neckar Nord
IBAN: DE25 6705 0505 0000 0018 80
BIC: MANSDE66XXX
Verwendungszweck: Zustiftung zur Stiftung …
oder
Spende für die Stiftung …


Stiftungszuwendungen können Sie steuerlich geltend machen. Bitte geben Sie bei Beträgen ab 300 Euro
Ihre Adresse an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung zusenden können.

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