Eine Spende erreicht den Empfänger einmalig und er kann sie nur ein Mal verwenden. Für ein Klettergerüst, Warnwesten, neue Turngeräte – je nachdem, was er gerade benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
Bei einer Stiftung bleibt das Geld dauerhaft erhalten. Das Geld wird angelegt und nur die Erträge werden gespendet. Eine Stiftung kann so langfristig Gutes tun.
Ab 1 Euro: | Bereits ab 1 Euro können Sie die Stiftergemeinschaft durch eine Spende unterstützen. Diese fließt direkt in aktuelle Projekte. |
Ab 1.000 Euro: | Ab 1.000 Euro können Sie zustiften. Dadurch erhöht sich das Grundstockvermögen der Stiftergemeinschaft und Sie tun langfristig etwas für die Menschen in der Region. |
Ab 25.000 Euro: | Ab 25.000 Euro können Sie Ihren eigenen Stiftungsfonds errichten. Dieser verfolgt einen gemeinnützigen Zweck, den Sie selbst bestimmen. Das Vermögen des Stiftungsfonds bleibt dauerhaft erhalten – die Erträge werden im Sinne des Stiftungszwecks gespendet. |
Ab 100.000 Euro: | Ab 100.000 Euro können Sie eine eigene unselbständige Stiftung gründen, eine so genannte Treuhandstiftung. Dabei übertragen Sie der Stiftergemeinschaft Vermögenswerte mit der Auflage, diese für Ihre festgelegten Zwecke zu verwenden. |
Als Stifter bestimmen Sie den Zweck, den Sie mit Ihrem anteiligen Stiftungsvermögen fördern möchten. Hierbei können Sie aus den gemeinnützigen Zwecken auswählen, die sich aus der Satzung der Stiftergemeinschaft ergeben. Nach der Abgabenordnung § 52 sind dies:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
2. die Förderung der Religion
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
5. die Förderung von Kunst und Kultur
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
14. die Förderung des Tierschutzes
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
20. die Förderung der Kriminalprävention
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Einen Stiftungsfonds können wir einfach und schnell einrichten. Mit der Geschäftsführerin der Stiftergemeinschaft besprechen Sie die Eckpunkte für Ihren Fonds und halten diese in der sogenannten Stiftungsvereinbarung fest. Danach überweisen Sie das Kapital an die Stiftergemeinschaft. Fertig.
Selbstverständlich. Für Stiftungen gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie die Stiftungsmittel sparsam und wirtschaftlich verwalten und den Wert des Stiftungsvermögens erhalten müssen.
In unserem Geschäftsgebiet gibt es viele Vereine und Institutionen, die sich über Hilfe aus Ihrem Stiftungsfonds freuen: Von Kindergärten und Schulen, über Kulturvereine bis hin zu Tierheimen. Sie entscheiden selbst, welche Einrichtungen Sie unterstützen möchten. Oder Sie geben nur einen bestimmten Zweck vor, zum Beispiel Jugendarbeit – dann entscheidet der Stiftungsvorstand, wohin die Gelder fließen.
Den Namen Ihres Stiftungsfonds bestimmen Sie selbst. Ob das ihr eigener Name ist, der Ihrer Eltern, Kinder oder anderer Personen – das entscheiden allein Sie.
Ein Mal im Jahr informieren wir Sie über das Anlageergebnis und teilen Ihnen mit, welche Erträge zur Verfügung stehen
Ja, es ist Ihre Stiftung und Sie bestimmen, wie Sie die Mittel verwenden möchten.
Die Steuerbegünstigung der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Rhein Neckar Nord ist anerkannt. Das bedeutet:
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort keine Steuerberatung ersetzt. Bitte klären Sie rechtliche und steuerrechtliche Fragen vorab mit Ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar.
Sie als Stifter/-in …
Wir als Stiftergemeinschaft …
Unser Konto für Spenden und Zustiftungen:
Kontoinhaber: | Stiftergemeinschaft der Sparkasse Rhein Neckar Nord |
IBAN: | DE25 6705 0505 0000 0018 80 |
BIC: | MANSDE66XXX |
Verwendungszweck: | Zustiftung zur Stiftung … oder Spende für die Stiftung … |
Stiftungszuwendungen können Sie steuerlich geltend machen. Bitte geben Sie bei Beträgen ab 300 Euro
Ihre Adresse an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung zusenden können.
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